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06.11.2020

Überbrückungshilfe verlängert

Kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, können seit Ende Oktober wieder Überbrückungshilfe beantragen. Die E-Handwerke sind bislang zwar deutlich besser durch die Corona-Krise gekommen als andere Branchen und Gewerke; dies belegen u.a. auch die Ergebnisse der ZVEH-Herbst-Konjunkturumfrage. Dennoch steht zu befürchten, dass auch im E-Handwerk einzelne Unternehmen erhebliche Umsatzeinbußen verzeichnen müssen.

Die sog. Überbrückungshilfe II, bei der es sich um einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten handelt, umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020; die Antragsfrist hierfür endet am 31. Dezember 2020.

Das Ministerium hat für betroffene Unternehmen einen Leitfaden für die zweite Phase mit allen wichtigen Informationen veröffentlicht. Änderungsanträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) können bis einschließlich 30. November 2020 gestellt werden. Rückwirkende Anträge für diesen Zeitraum sind allerdings nicht möglich.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten der Bundesregierung und in den FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) sowie in den FAQ der Bundessteuerberaterkammer.

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