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16.07.2020

Arbeitsrecht: Corona-Warn-App

Die neue Corona Warn-App soll Infektionsketten nachverfolgen; ihre Nutzung erfolgt auf freiwilliger Basis. Dieser Beitrag widmet sich dem arbeitsrechtlichen Umgang mit der App.

Installation
Eine Installation auf dem privaten Handy darf nicht verlangt werden. Will der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmer/innen die App auf dem Smartphone haben, muss er ein Dienstgerät zur Verfügung stellen.

Nutzung
Denkbar ist eine Dienstanweisung, dass die Warn-App immer aktiv sein muss, sofern das Diensthandy angestellt ist. Auch kann angewiesen werden, das Diensthandy während der Arbeitszeit stets mitzuführen. Arbeitnehmer/innen dürfen aber grundsätzlich das Diensthandy außerhalb der Arbeitszeit ausschalten und müssen es nicht ständig mitnehmen. Eine Erreichbarkeitsverpflichtung gibt es nur im Bereitschaftsdienst oder aufgrund einer anderen vertraglichen Vereinbarung, die dann jedoch auch eine Bezahlung voraussetzt. Ausnahmen kann es allenfalls für Mitarbeiter/innen im oberen Management geben, bei denen so etwas bereits im Entgelt enthalten sein kann. Aber auch hier könnten die Mitarbeiter z. B. über eine Anrufumleitung auf das private Smartphone ihre Erreichbarkeit sicherstellen, ohne das Diensthandy dabei zu haben.

Auswirkung einer Warnung
Wenn die Corona-App eine Warnung anzeigt, kann der Mitarbeiter verpflichtet werden, dies mitzuteilen. Die vorsorgliche Freistellung symptomloser Mitarbeiter führt allerdings per Stand 30. Juni 2020 nicht zu einem Erstattungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz, so dass nur eine bezahlte Freistellung – mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch Urlaub oder Überstundenabbau – möglich ist.

Aktuelle Hinweise zur Corona Warn-App gibt es hier.

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